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   OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05   

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https://dejure.org/2005,9218
OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05 (https://dejure.org/2005,9218)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2005 - 5 W 16/05 (https://dejure.org/2005,9218)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. März 2005 - 5 W 16/05 (https://dejure.org/2005,9218)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 486 I

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 486 Abs. 1
    Selbständiges Beweisverfahren durch Beklagten zur Tatsachengrundlage seiner Einwendungen im anhängigen Rechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
    Zwar hat keiner der beteiligten Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, und es ist zumindest fraglich, ob dessen Zuständigkeit aus der - als fakultativ und nicht als ausschließlich zu wertenden - Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1. und 2., wonach der Gerichtsstand Bonn ist, hergeleitet werden kann, denn bei einer fakultativen Gerichtsstandsvereinbarung besteht nur die Wahl zwischen den Gerichten, bei denen die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (BGH, Beschl. v. 16. August 1995 - X ARZ 699/95 - BGH, NJW 1988, 646).

    Dies ist jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, mit der eine prozessökonomisch wünschenswerte einheitliche Verfahrenszuständigkeit zur Vermeidung von Mehrkosten und divergierenden Entscheidung erreicht werden soll (vgl. BGHZ 90, 155, 157), jedenfalls dann statthaft, wenn den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem prorogierten Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1988, 646, 647; BGH, Beschl v. 16. August 1995 - X ARZ 699/95; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084, 1085; KG, KGR 2001, 218).

  • BGH, 16.08.1995 - X ARZ 699/95

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
    Zwar hat keiner der beteiligten Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, und es ist zumindest fraglich, ob dessen Zuständigkeit aus der - als fakultativ und nicht als ausschließlich zu wertenden - Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 1. und 2., wonach der Gerichtsstand Bonn ist, hergeleitet werden kann, denn bei einer fakultativen Gerichtsstandsvereinbarung besteht nur die Wahl zwischen den Gerichten, bei denen die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (BGH, Beschl. v. 16. August 1995 - X ARZ 699/95 - BGH, NJW 1988, 646).

    Dies ist jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, mit der eine prozessökonomisch wünschenswerte einheitliche Verfahrenszuständigkeit zur Vermeidung von Mehrkosten und divergierenden Entscheidung erreicht werden soll (vgl. BGHZ 90, 155, 157), jedenfalls dann statthaft, wenn den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem prorogierten Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1988, 646, 647; BGH, Beschl v. 16. August 1995 - X ARZ 699/95; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084, 1085; KG, KGR 2001, 218).

  • BayObLG, 20.10.1998 - 1Z AR 75/98

    Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf das selbständige Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
    Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der entsprechend auch für die beabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner gilt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1991, 343, 344 f.; NJW-RR 1998, 209; NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02; Beschl. v. 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084), liegen vor.

    Solange vor Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach dem Vortrag des Antragstellers eine gemeinschaftliche Haftung in Betracht kommt - und davon ist hier auszugehen -, sind die Antragsgegner als Streitgenossen anzusehen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02).

  • BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 82/02

    Gerichtsstandsbestimmung für selbständiges Beweisverfahren bei

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
    Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der entsprechend auch für die beabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner gilt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1991, 343, 344 f.; NJW-RR 1998, 209; NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02; Beschl. v. 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084), liegen vor.

    Solange vor Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach dem Vortrag des Antragstellers eine gemeinschaftliche Haftung in Betracht kommt - und davon ist hier auszugehen -, sind die Antragsgegner als Streitgenossen anzusehen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02).

  • OLG Zweibrücken, 13.07.1999 - 2 AR 29/99
    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
    Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der entsprechend auch für die beabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner gilt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1991, 343, 344 f.; NJW-RR 1998, 209; NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02; Beschl. v. 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084), liegen vor.

    Dies ist jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, mit der eine prozessökonomisch wünschenswerte einheitliche Verfahrenszuständigkeit zur Vermeidung von Mehrkosten und divergierenden Entscheidung erreicht werden soll (vgl. BGHZ 90, 155, 157), jedenfalls dann statthaft, wenn den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem prorogierten Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1988, 646, 647; BGH, Beschl v. 16. August 1995 - X ARZ 699/95; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084, 1085; KG, KGR 2001, 218).

  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
    Dies ist jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, mit der eine prozessökonomisch wünschenswerte einheitliche Verfahrenszuständigkeit zur Vermeidung von Mehrkosten und divergierenden Entscheidung erreicht werden soll (vgl. BGHZ 90, 155, 157), jedenfalls dann statthaft, wenn den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem prorogierten Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1988, 646, 647; BGH, Beschl v. 16. August 1995 - X ARZ 699/95; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084, 1085; KG, KGR 2001, 218).
  • OLG Köln, 16.09.1996 - 11 W 52/96

    Begriff der Hauptsacheklage bei Feststellung von Mängeln im selbständigen

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
    Deswegen ist es für die Frage der Zuständigkeit nach § 486 Abs. 1 ZPO unerheblich, ob der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens den Hauptsacheprozess aktiv führt oder sich lediglich gegen eine Klage verteidigt (anders im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 494 a ZPO: OLG Köln, NJW-RR 1997, 1295).
  • OLG Köln, 05.12.2001 - 5 W 136/01

    Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
    Diese Erwägungen müssen erst recht dann gelten, wenn im Verhältnis des Antragstellers zu einem der Streitgenossen ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht (vgl. insoweit auch OLG Köln, OLGR 2002, 187, 188).
  • BayObLG, 24.09.1991 - AR 1Z 45/91

    Zuständigkeit; Amtsgericht; Zwangsbereitschaft; Besorgnis; Beweismittelverlust;

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
    Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der entsprechend auch für die beabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner gilt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1991, 343, 344 f.; NJW-RR 1998, 209; NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02; Beschl. v. 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084), liegen vor.
  • BayObLG, 30.06.2004 - 1Z AR 75/04

    Ablehnung der Zuständigkeitsbestimmung bei Vereinbarung eines ausschließlichen

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
    Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der entsprechend auch für die beabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner gilt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1991, 343, 344 f.; NJW-RR 1998, 209; NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02; Beschl. v. 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084), liegen vor.
  • BGH, 31.03.1955 - II ZR 227/54

    Beweissicherung während Revisionsinstanz

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